Könnt ihr euren Ellis zeigen
corralejo504
schrieb am Samstag, 2. April 2011
Habe diesen Text in einem anderen forum gefunden.
Ob er stimmt,kann ich so nicht sagen. Also nur zur INFO.
Hier ist erst einmal das Gesetz:
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 ( BGBl. I S. 3007 *) m.W.v. 1.4.2004.
ES TRIFFT NICHT ZU!
Das Gesetz richtet sich an Lehrer, Betreuer, Sozialarbeiter und Erzieher in Internaten, allerdings an minderjährige Schüler. Oder eben an Schulen und Berufsschulen. Nehmen wir an, ein junger Referendar macht ein Praktikum. Er ist 24. Eine 17jähriger steht in Mathe auf 5, will aber versetzt werden. Sie schläft mit ihm, er gibt ihr bessere Noten. Das ganze wäre Betrug und gegen die Pflichten eines Lehrers. Oder im Internat hat ein Betreuer Nachtschicht und erwischt junge Leute mit Alkohol. Damit das nicht herauskommt, verlangt er Sex.
Die Fahrschule ist kein Bildungsauftrag, denn zur Schule muß ein Kind gehen, zur Fahrschule hingegen nicht. Freiwillig hat die Tochter die Fahrschule besucht, freiwillig hat sie mit diesem Herrn geplaudert. Dass eine 19jährige die Tragweite ihres Handelns nicht einschätzen kann, das entbehrt jeder Grundlage.
Außerdem ist die Fahrschule längst beendet und die Liebelei geht weiter. Ob ihn Eisprinzessin mag oder nicht - der Fahrlehrer hat sich nicht strafbar gemacht.
Ob er stimmt,kann ich so nicht sagen. Also nur zur INFO.
Hier ist erst einmal das Gesetz:
§ 174
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 ( BGBl. I S. 3007 *) m.W.v. 1.4.2004.
ES TRIFFT NICHT ZU!
Das Gesetz richtet sich an Lehrer, Betreuer, Sozialarbeiter und Erzieher in Internaten, allerdings an minderjährige Schüler. Oder eben an Schulen und Berufsschulen. Nehmen wir an, ein junger Referendar macht ein Praktikum. Er ist 24. Eine 17jähriger steht in Mathe auf 5, will aber versetzt werden. Sie schläft mit ihm, er gibt ihr bessere Noten. Das ganze wäre Betrug und gegen die Pflichten eines Lehrers. Oder im Internat hat ein Betreuer Nachtschicht und erwischt junge Leute mit Alkohol. Damit das nicht herauskommt, verlangt er Sex.
Die Fahrschule ist kein Bildungsauftrag, denn zur Schule muß ein Kind gehen, zur Fahrschule hingegen nicht. Freiwillig hat die Tochter die Fahrschule besucht, freiwillig hat sie mit diesem Herrn geplaudert. Dass eine 19jährige die Tragweite ihres Handelns nicht einschätzen kann, das entbehrt jeder Grundlage.
Außerdem ist die Fahrschule längst beendet und die Liebelei geht weiter. Ob ihn Eisprinzessin mag oder nicht - der Fahrlehrer hat sich nicht strafbar gemacht.